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Zweiphasen-System bei den Gemüse-Importen

Die Einfuhr der meisten in der Schweiz angebauten Gemüse ist limitiert. Es gilt ein Zwei-phasen-System. Für jedes Produkt werden eine bewirtschaftete und eine nicht bewirtschaftete Zeitperiode festgelegt. In der nicht bewirtschafteten Phase kann unbeschränkt importiert werden. In der bewirtschafteten Phase –während der Schweizer Anbausaison also – existieren eingeschränkte Importmöglichkeiten: Wenn die Inlandproduktion den Markt nicht versorgen kann (beispielsweise nach extremen Wetterereignissen) bewilligt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Ergänzungskontingente. Bei Vollversorgung mit Inlandware besteht die Möglichkeit zu einem hohen Ausserkontingentszollansatz zu importieren.

Wer ausländisches Gemüse einführen will, benötigt eine so genannte Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese wird durch das BLW erteilt.

Beispiele aus der Praxis




























Produkt


Nicht bewirtschaftete Phase


Bewirtschaftete Phase


Tomaten


21. Oktober bis 30. April


1. Mai bis 20. Oktober


Lauch


16. bis 28. Februar


1. März bis 15. Februar


Kopfsalat


11. Dezember bis 29. Februar


1. März bis 10. Dezember


Auberginen


16. Oktober bis 31. Mai


1. Juni bis 15. Oktober


Bohnen


16. November bis 14. Juni


15. Juni bis 15. November 


Importregelung beim Bundesamt für Landwirtschaft

Leitfaden Importregelung bei Swisscofel



Verband Schweizer
Gemüseproduzenten